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STATUTEN DES VEREINS Benevol Bern - Freiwilligenagentur


1. ALLGEMEINES

Art. 1. Name, Sitz
Benevol Bern - FREIWILLIGENAGENTUR ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern.

Art. 2. Zweck
Benevol Bern bezweckt die Vermittlung von Freiwilligen und Ehrenamtlichen an Organisationen in den Bereichen Soziales, Sport, Kirche, Kultur und Umweltschutz.

2. AUFGABEN

Art. 3. Aufgaben / Produkte


3. MITGLIEDSCHAFT

Art. 4. Die Mitglieder
Mitglieder des Vereins Benevol Bern - FREIWILLIGENAGENTUR sind Non-Profit-Organisationen aus Stadt und Region Bern, welche mit Freiwilligen und Ehrenamtlichen arbeiten.

Art. 5. Der Mitgliederbeitrag
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Mitglieder erhalten Rabatte, wenn sie gleichzeitig Mitglied sind bei mehreren Fachstellen der Freiwilligenarbeit im Kanton Bern.
Für die Aufnahme neuer Mitglieder oder den Ausschluss ist der Vorstand zuständig.

Art. 6. Austritte von Mitgliedern
Der Austritt eines Mitglieds ist jeweils 6 Monate vor dem 31. Dezember schriftlich zu erklären; ansonsten besteht die Mitgliedschaft für das folgende Jahr weiter.

Art. 7. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

4. ORGANE

Art. 8. Die Organe des Vereins



Art. 9. Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet jährlich statt. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dies als nötig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich die Einberufung verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Traktanden durch schriftliche Einladung einzuberufen. Anträge und Wahlvorschläge der Mitglieder sind dem Präsidenten / der Präsidentin mindestens 6 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

Art. 10. Stimmrecht
An der Mitgliederversammlung nehmen die anwesenden Mitgliederorganisationen mit je einer Stimme teil. Eine Vertretung bei Abstimmungen ist nicht vorgesehen.

Art. 11. Befugnisse der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es obliegen ihr insbesondere die folgenden Geschäfte:
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten / der Präsidentin geleitet. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Die vollständige oder teilweise Revision der Statuten kann von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Zehntels der Mitglieder beschlossen werden. Statutenänderungen bedingen ein Zweidrittelsmehr der anwesenden Mitglieder. Für Beschlüsse und Wahlen sind, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, offe-ne Abstimmungen vorzusehen.

Art. 12. Der Vorstand
Der Präsident / die Präsidentin des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Ansonsten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Dem Vorstand steht die Behandlung sämtlicher Geschäfte zu, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich für die Erfüllung der statutarischen Aufgaben. Er kann dazu eine Geschäftsleitung einsetzen.
Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Führung der Vereinsgeschäfte erfordert. Der Präsident / die Präsidentin führt den Vorsitz, bei Stimmengleichheit hat er / sie den Stichentscheid. Es besteht Kollektivunterschrift zu zweien. Der Vorstand ist zuständig für das Budget.

Art. 13. Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben Arbeitsgruppen bilden, die dem Vorstand unterstellt und verantwortlich sind. Die Arbeitsgruppen haben dem Vorstand regelmässig Bericht über ihre Arbeit zu erstatten.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppen müssen nicht zwingend dem Vorstand angehören.

Art. 14. Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren / -revisorinnen, die eine Prüfung der Rechnung des Vorjahres vornehmen. Über das Ergebnis dieser Prüfung erstatten sie zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht.

5. DIE GESCHÄFTSSTELLE

Art. 15. Die Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle erledigt die für die Beschlussfassung der Organe notwendigen Vorarbeiten, führt die Beschlüsse aus und erledigt die ihr zufallenden laufenden Arbeiten gemäss Funktionsdiagramm.

6. AUFLÖSUNG DES VEREINS

Art. 16. Auflösung
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur unter Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Im Falle der Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet, welche die Frei-willigenarbeit fördert.

7. SCHLUSSBESTIMMUNG

Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 29.02.00 angenommen. An den Mitgliederversammlungen vom 23.04.01(1), 28.04.03(2) und 29.03.04(3) wurden die Statuten revidiert.



1) Art. 16
2) Art. 2 und 3
3) Art. 5